Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 874/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§/Artikel/Anlage
§ 5b
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttretedatum des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 120, BGBl. Nr. 659/1994)
Text
Zu § 68 Abs. 9 ZollG
§ 5b. Die Verpflichtung zur Beibringung einer Ausübungsbewilligung wird für den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung aufgehoben, wenn die Veredlung lediglich in einer kostenlosen Ausbesserung im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Garantieverpflichtung besteht.