Kurztitel
Waffengebrauchsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
25.07.2006
Text
§ 3. Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke, | |||||||||
2. | Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen, | |||||||||
3. | Wasserwerfer, | |||||||||
4. | Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art, | |||||||||
die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind. |