Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 292j
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner
§ 292j. (1) Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.
(1a) Zahlt der Drittschuldner
1. | in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder | |||||||||
2. | während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen, | |||||||||
so wirkt dies schuldbefreiend. |
(2) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.
(3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
1. | im Steuer- oder | |||||||||
2. | im Sozialversicherungsrecht oder | |||||||||
3. | in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind. |
(4) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen einen der in Abs. 3 genannten Werte zugrunde zu legen.
(5) Der Drittschuldner kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als
1. | 10 Euro monatlich, | |||||||||
2. | 2,5 Euro wöchentlich, | |||||||||
3. | 0,5 Euro täglich | |||||||||
übersteigt. |
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 16, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Aufwandsentschädigung, Steuerrecht
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40021420