Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 292
Inkrafttretensdatum
01.03.2016
Außerkrafttretensdatum
20.08.2018
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.
(2) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2016
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979, Senatszusammensetzung, Architektenkammer
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40180220