Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013
§/Artikel/Anlage
§ 291e
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
01.01.2014
Text
Mittel
§ 291e. (1) Aus Mitteln des Bundes sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt
1. | im Jahr 2004 ......................... | 10 Millionen Euro, |
| |||||||
2. | im Jahr 2005 ......................... | 16 Millionen Euro, |
| |||||||
3. | im Jahr 2006 ......................... | 18 Millionen Euro, |
|
zu überweisen. Die Zahlung hat bis zum 10. Jänner des jeweiligen Jahres zu erfolgen.
(2) Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:
1. | Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse; | |||||||||
2. | Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen. |