Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013
§/Artikel/Anlage
§ 291d
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
01.01.2014
Text
Zuständigkeit
§ 291d. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.