Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
§/Artikel/Anlage
§ 28a
Inkrafttretensdatum
12.12.2007
Text
§ 28a. (1) Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
(2) Z 21 des Anhangs bleibt davon unberührt.