Kurztitel
AMA-Gesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
§/Artikel/Anlage
§ 28a
Inkrafttretensdatum
05.05.1995
Text
Gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen
§ 28a. Die AMA kann, soweit von den Ländern für gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen Geldmittel bereitzustellen sind, auf Ersuchen der Länder bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungsmaßnahmen die Auszahlung von Landesmitteln gemeinsam mit den Bundesmitteln abwickeln.