Kurztitel
Weingesetz 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
18.11.2009
Text
Begleitpapiere
§ 28. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.