Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
31.01.1997
Text
§ 28. Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen und weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen (Beförderer) diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.