Kurztitel
Vereinsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Abkürzung
VerG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Freiwillige Auflösung
§ 28. (1) Die Statuten bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein selbst auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat.
(2) Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.
(3) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der freiwilligen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung überdies vom Verein binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Vereinsauflösung – freiwillig
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20001917
Dokumentnummer
NOR40029839