Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Text
§ 28. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu beobachten. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.