Kurztitel
Sprengarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2004
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.10.2004
Text
Anwendungsbeschränkungen
§ 28. Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:
1. | Zündungen mittels Sicherheitsanzündschnur, ausgenommen davon sind | |||||||||
a) | Zündung von Einzelsprengungen, wie Knäpper- und Wurzelstocksprengungen, | |||||||||
b) | Zündung von Sprengladungen bei Lawinenauslösesprengungen. | |||||||||
2. | Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen jene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen deren Verwendung unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren. |