Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2015
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
04.08.2015
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Text
Wiederholen
§ 28. (1) Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf auf Antrag höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr besucht werden. Werden die Leistungen in diesem Modul nach dessen Wiederholung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfällt die zweite Wiederholungsmöglichkeit eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Schulleiter eine weitere Wiederholung eines gemäß Abs. 1 besuchten und nicht erfolgreich abgeschlossenen Moduls bewilligen. Werden die Leistungen in diesem Modul abermals nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfallen sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2015)