Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1996
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.1997
Text
8. Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN
1. Unterabschnitt
Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und
Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie
die Höhere Lehranstalt für Tourismus
Form der Reifeprüfung
§ 28. Die Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.