Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
09.10.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
MTD-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Nichtantreten zu einer Teilprüfung
§ 28. (1) Tritt ein Prüfungskandidat, ohne von der gesamten Diplomprüfung zurückzutreten, zu einer Teilprüfung nicht an, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt diese Teilprüfung als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.
(2) War der Prüfungskandidat durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Teilprüfung anzutreten, so ist die Teilprüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136227
alte Dokumentnummer
N8199317231L