Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 243/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2007
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.08.2000
Außerkrafttretensdatum
30.04.2007
Text
3. Abschnitt
Behördliche Tötungsanordnungen
§ 28. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Tötung jener, diesem Hauptstück unterliegenden Tiere anzuordnen, bei denen das Auftreten von Salmonellen durch eine Untersuchung nach § 25 Abs. 1 Z 2 amtlich bestätigt wurde.
(2) Für die Entschädigung der Tierbesitzer gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.