Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 28. (1) Der Antragsteller, der prämienbegünstigte Betriebsinhaber im Fall der Mutterkuh- und der Schlachtprämie im Folgenden Begünstigter genannt), der Erstkäufer, der Aufkäufer, der Beauftragte gemäß Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (im Folgenden Beauftragter genannt), der Erstverarbeiter, der Letztverarbeiter und der Betreiber von Biogasanlagen und Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß den §§ 6 und 21 (im Folgenden Betreiber genannt), haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege und der Schlachthof hat die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Unterlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.
(2) Die Frist beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen,
1. | vier Jahre bezüglich der Mutterkuh- und die Schlachtprämie und | |||||||||
2. | sieben Jahre bezüglich der anderen produktspezifischen Beihilferegelungen | |||||||||
vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen. |