Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
24.07.1999
Außerkrafttretensdatum
29.02.2000
Text
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
§ 28. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. | Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), | |||||||||
2. | der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, | |||||||||
3. | der Hinweis: | |||||||||
a) | „Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel'' bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, | |||||||||
b) | „Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei anderen Zusatzstoffen, | |||||||||
4. | das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt, | |||||||||
5. | das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht, | |||||||||
6. | der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen, | |||||||||
7. | bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, | |||||||||
8. | bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren | |||||||||
a) | die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar), | |||||||||
b) | die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt, | |||||||||
c) | die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum, | |||||||||
d) | der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist. |
(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 8 vorgeschrieben, angegeben werden:
1. | Die Handelsbezeichnung, | |||||||||
2. | die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), | |||||||||
3. | die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch, | |||||||||
4. | der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist. |