Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 353/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
12.01.2017
Außerkrafttretensdatum
20.12.2018
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Karenzierte Bedienstete
§ 28. (1) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten. Auf den KarriereKompassKarenz wird hingewiesen.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich im Karenzurlaub befinden, sind auf Wunsch von der zuständigen Dienstbehörde über wesentliche – das Ressort oder die jeweilige Dienststelle betreffend – Angelegenheiten und über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren. Über diese Möglichkeit sind die betroffenen Bediensteten rechtzeitig (spätestens bei Antritt des Karenzurlaubes) durch die personalführende Stelle in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Information ist von der jeweiligen Dienststelle weiterzugeben und umfasst insbesondere Organisationsänderungen, Änderungen im Tätigkeitsbereich oder Funktionsausschreibungen.
(4) Karenzierten Bediensteten nach Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221 oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, ist auf Wunsch und bei gegebenem Bedarf der Dienstbehörde eine Dienstverrichtung im geringfügigen Ausmaß zu ermöglichen.
(5) Jeder und jedem aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die Dienstbehörde spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre/seine künftige Verwendung (Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten) unter Beiziehung der oder des künftigen unmittelbar Vorgesetzten anzubieten.
Schlagworte
Ausbildung, BGBl. Nr. 221/1979
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20009778
Dokumentnummer
NOR40190279