Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.09.1973
Außerkrafttretensdatum
28.02.2002
Text
§ 28. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note ungenügend abgelegt.
(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.