Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
21.12.2011
Text
Wert eines bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumentes
§ 28. (1) Die anteilige Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist wie folgt automationsunterstützt in der Applikation Finanzschulden nach § 98 Abs. 3 Z 6 BHG 2013 zu ermitteln:
1. | Es ist aus der Differenz zwischen dem Erfüllungstag und dem Tag der Anschaffung die Laufzeit in Tagen zu ermitteln. | |||||||||
2. | Es ist aus der Differenz zwischen dem 31. Dezember 2012 und dem Tag der Anschaffung die anteilige Laufzeit in Tagen zu ermitteln. | |||||||||
3. | Vom Nominalbetrag sind die Anschaffungskosten abzuziehen und durch die Laufzeit in Tagen nach Z 1 zu dividieren. | |||||||||
4. | Es ist die tägliche Differenz nach Z 3 mit der anteiligen Laufzeit nach Z 2 zu multiplizieren. |
(2) Der Wert des Finanzinstrumentes ergibt sich aus den Anschaffungskosten zuzüglich der anteiligen Differenz nach Abs. 1 Z 4.
(3) Der nach Abs. 2 ermittelte Wert ist auf kurzfristige und langfristige bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente anzuwenden.