Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.09.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Text
Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften
§ 28. Der Reisende hat die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften für sich, für sein Handgepäck und für die mitgenommenen lebenden Tiere zu erfüllen und bei der Untersuchung seines Handgepäcks anwesend zu sein. Die Eisenbahn haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden, der aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstanden ist.