Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1926 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1989
Text
§ 28. (1) Zahlungen sind regelmäßig noch in jenem Finanzjahre anzuweisen, in dem die Zahlungsverpflichtung entstanden ist.
(2) Die vorzeitige Anweisung von erst im Nachjahre fällig werdenden Ausgaben, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Ausgaben sowie jede andere zum Zwecke der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung vorgenommene Gebarung, wie insbesondere die Abhebung von Kreditresten zwecks Hinterlegung, ist unstatthaft.