Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.04.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Text
§ 28. Im Wageninnern sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.