Kurztitel
Betonfertigung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 265/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2009
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2009
Text
Teil 4
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Betonfertiger -
Terrazzoherstellung
Berufsprofil
§ 28. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Betonfertiger - Terrazzoherstellung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. | Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne, | |||||||||
2. | Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe, | |||||||||
3. | Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte, | |||||||||
4. | Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs, | |||||||||
5. | Verlegen und Einbringen von Bewehrungen, | |||||||||
6. | Herstellen von Dämmungen, | |||||||||
7. | Herstellen von Schalungen und Formen, | |||||||||
8. | Herstellen und Behandeln von Oberflächen, | |||||||||
9. | Verlegen von Terrazzo monolitisch und aus Fertigteilen, | |||||||||
10. | Versetzen von Trennschienen, | |||||||||
11. | Herstellen von Hohlkehlen und Sockeln, | |||||||||
12. | Qualitätskontrolle von Werkstücken und einfache Prüfarbeiten. |