Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.10.2005
Außerkrafttretensdatum
30.09.2011
Text
Auflagen
§ 28. (1) Die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der in § 5 genannten Voraussetzungen erforderlich ist.
(2) In Auflagen gemäß Abs. 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
1. | eine Einfuhrbewilligung, ein Importzertifikat, eine Endverbleibsbescheinigung, eine Wareneingangsbescheinigung oder ein vergleichbares Dokument des Bestimmungslandes vorzulegen ist oder | |||||||||
2. | eine Ware nur an Personen abgegeben werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen, oder | |||||||||
3. | eine Ware eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder | |||||||||
4. | der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu informieren ist. |
(3) Die Erteilung von Bewilligungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c ist mit Auflagen zu verknüpfen, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder auf Grund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Bewilligungspflicht erforderlich ist.