Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
30.01.2010
Außerkrafttretensdatum
30.09.2016
Text
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.