Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 288
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Erlös aus Freihandverkauf
§. 288.
Die Bestimmungen der §§. 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Falle vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im §. 74 Absatz 2, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038174
alte Dokumentnummer
N2199549769J