Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/Anlage
§ 286
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Text
Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.
§ 286. Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.