Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§/Artikel/Anlage
§ 281
Inkrafttretensdatum
01.07.1984
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Text
Achtes Hauptstück.
Von gerichtlichen Zeugnissen überhaupt,
von der Vidimirung der Abschriften und
Beglaubigung der Urkunden.
Gerichtliche Zeugnisse überhaupt.
§. 281.
Ueber actenmäßig bei Gericht bekannte Thatsachen sind den Parteien diejenigen Amtszeugnisse, wovon und in soferne sie in ihren Rechtsangelegenheiten Gebrauch zu machen in dem Falle sind, auf Ansuchen auszufertigen.