Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 280
Inkrafttretensdatum
01.03.2008
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet (vgl. § 410 Abs. 7).
Text
Neuerlicher Verwertungsversuch
§. 280.
(1) Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen einem Monat, bei Gegenständen nach § 274 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.
(2) Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen. Wird auch hiebei das geringste Gebot nicht erzielt, so ist von Amts wegen ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen.
(3) Meldet sich im Versteigerungstermin eine Person, die ein Interesse am Erwerb eines Gegenstands, für den bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, hat, so ist der Gegenstand im selben Termin neuerlich auszubieten.
Schlagworte
Freihandverkauf
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096479