Kurztitel
Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1996
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.06.1996
Text
Vollstreckung von Rückstellungsentscheidungen
§ 27. Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen.