Kurztitel
Sprengarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2004
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.10.2004
Text
Abbruchsprengungen
§ 26. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. | die Sprengbefugten bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 BauV beigezogen werden, | |||||||||
2. | dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist, | |||||||||
3. | diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen. |
(2) Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.