Kurztitel
Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
02.01.2002
Text
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Baumusterprüfung
§ 10. Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene Prüfstelle für Lärmemissionen von Baumaschinen feststellt und bescheinigt, daß das geprüfte Baumuster des jeweiligen Baumaschinentyps den sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich der Lärmemission (§§ 4 bis 9) entspricht.