Kurztitel
Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 246/2016
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
09.09.2016
Text
§ 10. Die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst erfolgt nach Maßgabe freier Planstellen und der Verfügbarkeit der Bewerber gemäß der von der jeweiligen Auswahl-Kommission festgestellten Reihung.