Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Text
Gefahrenzuschlag
§ 10. Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar
1. | mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind | 5 Werteinheiten, | ||||||||
2. | mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind | 3 Werteinheiten, | ||||||||
3. | mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind | 3 Werteinheiten, | ||||||||
4. | mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ............................................... | 4 Werteinheiten, |
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5. | mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird......................................................... | 4 Werteinheiten, | ||||||||
6. | mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind | 2 Werteinheiten. |