Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.09.1961
Außerkrafttretensdatum
30.06.2014
Text
§ 10. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie der Kursleiter sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.
(2) Die unter § 9 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.
(3) Das unter § 9 Abs. 1 lit. b genannte Mitglied der Prüfungskommission kann während der Prüfung das Wort ergreifen.