Kurztitel
Anti-Doping-Bundesgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Text
Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 10. (1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
1. | Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren): | |||||||||
a. | Name der Person (Bezeichnung des Tieres), | |||||||||
b. | den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und | |||||||||
c. | Name des Leiters des Kontrollteams. | |||||||||
2. | Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen: | |||||||||
a. | Bezeichnung des Trainings, | |||||||||
b. | Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB repräsentativer Querschnitt) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind, | |||||||||
c. | den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und | |||||||||
d. | Name des Leiters des Kontrollteams. | |||||||||
3. | Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen: | |||||||||
a. | die Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung, | |||||||||
b. | Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB erreichte Platzierungen) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind, und | |||||||||
c. | den Namen des Leiters des Kontrollteams. |
(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.