Kurztitel
Allgemeines Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 142/2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Abkürzung
APG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
ABSCHNITT 3
Pensionskonto
Kontoführung
§ 10. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.
(2) Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 11 und 12 zu aktualisieren.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Pensionskonto (T)<br />
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Pensionskonto
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20003831
Dokumentnummer
NOR40060234