Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
§/Artikel/Anlage
§ 109
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Text
Strafen für Ordnungswidrigkeiten
§ 109. Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
1. | der Verweis; | |||||||||
2. | die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen; | |||||||||
3. | die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche (§ 96a); | |||||||||
4. | die Geldbuße; | |||||||||
5. | der Hausarrest. |