Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
§/Artikel/Anlage
§ 109
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Text
Feststellung der Forderungen.
§ 109.
(1) Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.
(2) Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)