Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 108
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Abkürzung
WTBG
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Ehegatten
§ 108. (1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:
1. | der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und | |||||||||
2. | die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder. |
(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3) Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.
(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet
1. | mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder | |||||||||
2. | mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei. |
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057578
alte Dokumentnummer
N3199958032L