Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003
§/Artikel/Anlage
§ 107
Inkrafttretensdatum
22.11.2003
Text
§ 107. Das Betreten von Seilbahnanlagen ist für Betriebsfremde außerhalb der hiefür vorgesehenen Zeiten unzulässig. Ein Betreten ist nur an den für Fahrgäste bestimmten Stellen erlaubt.