Kurztitel
Luftverkehr
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 659/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§/Artikel/Anlage
§ 107
Inkrafttretensdatum
01.01.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Text
§ 107
Vertragsinhalt
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag muß die aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges für den Halter sich ergebende Haftpflicht gegenüber unbeteiligten , d. h. im Luftfahrzeug nicht beförderten Personen decken. Der Vertrag ist so abzuschließen, daß bei einem Wechsel des Halters während der Versicherungsdauer auch die Haftpflicht des neuen Halters gedeckt ist.
(2) Die Höhe der Versicherungssummen bestimmt sich nach § 23 des Luftverkehrsgesetzes.