Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 520/1995
§/Artikel/Anlage
§ 107
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.07.1995
Text
Geschäftsstelle
§ 107. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle wird beim Kartellgericht durch Bedienstete des Oberlandesgerichts Wien, beim Kartellobergericht durch Bedienstete des Obersten Gerichtshofs besorgt.
(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen nur Beamte des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes bei Gericht betraut werden.