Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
§/Artikel/Anlage
§ 107
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Text
§ 107. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion zu entheben,
1. | wenn es dies beantragt; | |||||||||
2. | wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt; | |||||||||
3. | wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat. |