Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998
§/Artikel/Anlage
§ 107
Inkrafttretensdatum
28.06.1969
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Text
Wahlkosten
§ 107. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.