Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003
§/Artikel/Anlage
§ 106
Inkrafttretensdatum
22.11.2003
Text
Abschnitt 17
Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr
§ 106. Innerhalb der Seilbahnanlagen ist ein den Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Seilbahnanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen. Die Beförderungsbedingungen sowie im Interesse von Sicherheit und Ordnung sonst getroffene Anordnungen des Betriebspersonals sind einzuhalten und die im Seilbahnbereich für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung der Beförderung angebrachten Verbote, Gebote und Hinweise zu beachten.