Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 35/1973
§/Artikel/Anlage
§ 106
Inkrafttretensdatum
01.01.1973
Text
Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege
§ 106. Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Dienstunfähigkeit gebührte.